Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, um z. B. heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln, Leistungen aus gesetzlichen und privaten Versicherungen zu erhalten.
Aus den bei den Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften, Auszüge und Urkunden ausgestellt.
Informationen zur Ausstellung von Urkunden
Die häufigstenWo bekomme ich Urkunden?
Maßgebend für die Ausstellung einer Urkunde aus einem Personenstandsbuch (Geburten-, Ehe- und Sterberegister) ist immer der tatsächliche „Ort des Geschehens“.
Ist dieser also nicht Markt Indersdorf, Petershausen, Vierkirchen, Röhrmoos oder Weichs, so wenden Sie sich bitte an das entsprechend zuständige Standesamt.
Wer bekommt Urkunden?
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen – also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte – haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zum oben angesprochenen Personenkreis zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorweisen.
Wie bekomme ich eine Urkunde?
Sie können die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich im Standesamt Markt Indersdorf, Martkplatz 1, Erdgeschoß, Zimmer E04 oder E05 beantragen und in der Regel sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, sowie falls vorhanden, Stammbuch oder entsprechende alte Urkunden mit. Um Ihnen Zeit und Wege zu sparen, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Urkunden per Post oder Fax anzufordern. Wünschen Sie die Zusendung der Urkunde, ist dies nur durch Vorauskasse möglich. Alle hierzu benötigten Angaben erhalten Sie von uns telefonisch.
Wie aktuell ist eine Urkunde?
Die Personenstandsbücher werden immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Änderungen, z.B. Vor- und Familiennamensänderungen, Vaterschaftsfeststellungen, Adoptionen, Eheschließungen, Eheauflösungen, Sterbefälle, werden dem jeweiligen „Ureintrag“ beigeschrieben.
Nun wird auch verständlich, warum Abschriften oder Urkunden aus Personenstandsüchern neuesten Datums sein sollten, um wirklich sicherzustellen, dass sie den aktuellen Stand aufweisen.
Fragen in Kürze
Allgemeine Hinweise zu Urkunden
Wo sind die Urkunden zu erhalten?
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbefall) angelegt. Für die Fortführung und Aufbewahrung der Personenstandsregister beim Standesamt gelten folgende Fristen:
Geburtenregister 110 Jahre, Eheregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre.
Sämtliche Personenstandsurkunden, die aus den beim Standesamt aufbewahrten Registern auszustellen sind, sind bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also beispielsweise eine Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtsortes.
Nach Ablauf der oben genannten Fristen werden die Personenstandsregister an die zuständigen öffentlichen Archive abgegeben. Die Auskünfte aus diesen Registern richten sich nicht mehr nach dem Personenstandsrecht, sondern nach den archivrechtlichen Vorschriften und sind direkt bei dem jeweiligen Archiv anzufordern.
Datenschutz
Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) (http://www.bundesrecht.juris.de) von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).
Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.
Welche Urkunden gibt es?
- Beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister
- Beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch
- Beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Sterberegister
- Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde für das Stammbuch
- Eheurkunde
- Sterbeurkunde
- Sterbeurkunde für das Stammbuch
- Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister
- Mehrsprachiger Auszug aus dem Eheregister
- Mehrsprachiger Auszug aus dem Sterberegister
Gebühren Urkundenausstellung
Die Gebühren werden ab 01.01.2009 nach Maßgabe von Landesrecht erhoben.
Die Gebühren in Bayern betragen:
Beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Geburten-, Ehe- und Sterberegister: 12,00 €
Ehe-, Geburts-, Sterbeurkunden (auch mehrsprachig): 12,00 €
Beglaubigte Abschriften aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch: 12,00 €
Schriftliche Auskünfte aus den Personenstandsregistern nach Archivrechtlichen Vorschriften: 15,00 €
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist (beispielsweise für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beantragung von Kindergeld).
Wünschen Sie die Zusendung der Urkunde, ist dies nur durch Vorauskasse möglich. Alle hierzu benötigten Angaben erhalten Sie von uns telefonisch.
Ahnenforschung (Auskünfte aus Personenstandseinträgen)
Sie interessieren sich für weitere Daten aus dem Personenstandseintrag. Zum Beispiel wollen Sie sich anhand Ihrer dort vermerkten Geburtszeit ein Horoskop erstellen lassen oder Sie sind dabei, eine Ahnentafel Ihrer Vorfahren zu erstellen. Soweit Sie dem Personenkreis angehören, dem entsprechend dem Gesetz Auskünfte erteilt werden dürfen, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Personenstandsbücher werden in Markt Indersdorf erst seit 1876 geführt. Vor dieser Zeit wurden die Personenstandsfälle bei den Kirchen beurkundet.
Da Personenstandsbücher jahrgangsweise aufgelistet sind, ist zum Auffinden eines Geburts-, Ehe- oder Sterbeeintrages jeweils das Geburts-, Ehe- oder Sterbedatum anzugeben. Sollte Ihnen das entsprechende Datum nicht bekannt sein, sollten Sie einen eng begrenzten Zeitraum benennen, in dem nach dem Eintrag gesucht werden soll. Für die Auskünfte sind Gebühren zu erheben.
Ebenso sollten Sie uns angeben, in welchem Standesamtsbezirk die Beurkundung stattgefunden hat. Beim Standesamt Markt Indersdorf werden die Personenstandsbücher folgender eingemeindeter Gemeindeteile weitergeführt
- Asbach bis 1978 selbständiger Standesamtsbezirk
- Biberbach bis 1968 selbständiger Standesamtsbezirk
- Eichhofen bis 1968 selbständiger Standesamtsbezirk
- Frauenhofen bis 1971 selbständiger Standesamtsbezirk
- Giebing bis 1968 selbständiger Standesamtsbezirk
- Glonn bis 1972 selbständiger Standesamtsbezirk
- Großinzemoos bis 1968 selbständiger Standesamtsbezirk
- Hirtlbach bis 1978 selbständiger Standesamtsbezirk
- Kollbach bis 1968 selbständiger Standesamtsbezirk
- Langenpettenbach bis 1968 selbständiger Standesamtsbezirk
- Niederroth bis 1971 selbständiger Standesamtsbezirk
- Obermarbach bis 1971 selbständiger Standesamtsbezirk
- Pasenbach bis 2004 selbständiger Standesamtsbezirk
- Petershausen bis 1968 selbständiger Standesamtsbezirk
- Ried bis 2004 selbständiger Standesamtsbezirk
- Röhrmoos bis 1990 selbständiger Standesamtsbezirk
- Schönbrunn bis 1978 selbständiger Standesamtsbezirk
- Sigmertshausen bis 2004 selbständiger Standesamtsbezirk
- Vierkirchen bis 2004 selbständiger Standesamtsbezirk
- Weichs bis 1960 selbständiger Standesamtsbezirk
- Westerholzhausen bis 1978 selbständiger Standesamtsbezirk