Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde Gründe glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, besteht oder entstehen kann werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt.
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Bitte legen Sie uns den ausgefüllten Antrag und ggf. Nachweise bzw. Unterlagen vor, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und eine Gefahr besteht, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt. Die Sperre bezieht sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen.
Die Auskunftssperre wird auf 2 Jahre befristet eingetragen. Ein Fortbestehen über diesen Zeitpunkt hinaus muss beantragt werden.
Übermittlungssperre
Daneben besteht für Sie auch die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse oder Rundfunk, Alters- und Ehejubiläen und zur Herausgabe an Einwohnerbücher Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken zu widersprechen. Die Übermittlungssperre gilt ohne Befristung. Den Antrag finden Sie hier.


