Zwei Menschen können nur einen einzigen vernünftigen Grund dafür haben, einander zu heiraten, und zwar den, dass es ihnen unmöglich ist, einander nicht zu heiraten.
Dass sie einfach ohne einander nicht leben können! (Milena Jesenskas 1883-1924)
Sie haben den Menschen gefunden, mit dem Sie Ihr Leben verbringen wollen? Sie möchten heiraten und haben viele Fragen rund um den „schönsten Tag Ihres Lebens“? Dann sind Sie hier genau richtig. Um Ihnen die Planung zu erleichtern, erhalten Sie auf den folgenden Seiten grundlegende Informationen über das Heiraten. Den wichtigsten Teil haben Sie schon hinter sich: Die Auswahl des Partners! Bei fast allem anderen können wir Ihnen behilflich sein.
Informationen zur Anmeldung und Durchführung der Eheschließung
Der leidige Papierkrieg – welche Heiratspapiere sind notwendig?
Bei dem leider auch in diesem Bereich unvermeidlichen Papierkrieg lassen wir Sie nicht allein. Bitte haben Sie aber auch Verständnis, dass wir hier nicht für jede mögliche Konstellation von Familienverhältnissen einen „Internet-Fahrplan“ anbieten können. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen daher, sich mit uns persönlich in Verbindung zu setzen.
Welche Urkunden und Unterlagen Sie tatsächlich besorgen müssen, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihren Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden) durch Urkunden nachweisen müssen. Falls einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sind in der Regel zusätzliche Dokumente, wie etwa ein Ehefähigkeitszeugnis, erforderlich. Teilweise muss das Oberlandesgericht auch eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aussprechen. Wir beraten Sie gerne, welche Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen.
In allen Fällen erforderliche Urkunden und Unterlagen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Meldebescheinigung d. Hauptwohnsitzes mit Angabe der Staatsangehörigkeit und des Familienstandes
Unterlagen
Aufstellung der zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen für ledige Verlobte
In der Regel genügen folgende Unterlagen, wenn Sie beide noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:
- Neuer beglaubigter Ausdruck/neu beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) (Gebühr 12,– €)
- Meldebescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung. Eine Anmeldebestätigung genügt nicht. Die Meldebescheinigung ist für alle deutschen und alle ausländischen Staatsangehörigen erforderlich und nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
- Falls die Verlobten gemeinsame Kinder haben:
Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder. In die jeweilige Urkunde, die Sie beim Geburtsstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein (Gebühr 12,– €).
Aufstellung der zur Eheschließung zusätzlich erforderlichen Dokumente für Verlobte, die bereits verheiratet waren
- Neuer beglaubigter Ausdruck/neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) (Gebühr 12,– €).
- Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe.
In der Regel ist dies nicht das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, sondern eine neue Eheurkunde bzw. eine neue beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe (Gebühr 12,– €)
In das beim zuständigen Standesamt geführte Eheregister wird die Scheidung bzw. der Tod eines Ehegatten von Amts wegen eingetragen. - Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile.
Eine Nachfrage beim Standesamt ist in jedem Fall erforderlich, falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, Sie nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind, Ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben,
eine vorausgegangene Ehe im Ausland geschieden wurde ein Ehegatte im Ausland verstorben ist gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind, bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten.
Aufstellung der Dokumente für Verlobte ohne deutsche Staatsbürgerschaft
Bitte wenden Sie sich persönlich an uns – wir stellen Ihnen gerne eine Übersicht über die erforderlichen Unterlagen zusammen.
Viele Länder stellen Ihren Staatsangehörigen für eine Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis aus. Andere Staaten stellen lediglich Famililenstandsbescheinigungen aus.
Die Familienstandsbescheinigungen bedürfen in der Regel der Anbringung einer Apostille.
Verlobte, welche die italienische, spanische, niederländische, türkische oder portugiesische Staatsangehörigkeit besitzen, können das Ehefähigkeitszeugnis auch bei einem Konsulat oder der Botschaft Ihres Heimatstaates beantragen.
Besondere Vereinbarungen gelten im Verhältnis zu folgenden Staaten:
- Österreich
- Schweiz
- Luxemburg
Will ein Schweizer Bürger, ein Luxemburger oder ein österreichischer Staatsbürger in Deutschland die Ehe schließen, kann er das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis auch bei dem deutschen Standesbeamten beantragen, bei dem die Eheschließung angemeldet wird.
Beachten Sie bitte, dass hierfür auch die erforderlichen Unterlagen des anderen Verlobten vorzulegen sind.
Eheschließung mit ausländischem Partner
Bevor z. B. aus einer deutsch-italienischen Freundschaft eine dauerhafte Verbindung werden kann, sind leider viele rechtlichen Fragen zu klären und eine Menge Papiere zu besorgen. Bei der Prüfung der sog. Ehefähigkeit (im Rechtssinne) von ausländischen Verlobten hat der Standesbeamte nämlich zusätzlich zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners nicht evtl. gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll auch vermieden werden, dass die in der Bundesrepublik geschlossene Ehe später im Heimatstaat der/des Verlobten möglicherweise nicht anerkannt wird.
Bezüglich der erforderlichen Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin zu einem persönlichen Beratungsgespräch bei uns im Standesamt!
Aufgrund der verschiedensten Konstellationen werden telefonisch oder per E-Mail keine Auskünfte erteilt.
Zur Zeit benötigen Staatsangehörige folgender Länder ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis):
Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kap Verde, Kenia, Kuba, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Moldau, Österreich, Polen, Portugal, Samoa, Schweden, Schweiz, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (bei Wohnsitz/Domiziel im Vereinigten Königreich)
Welche Behörde dieses Dokument ausstellt, erfahren Sie bei den Konsulaten Ihres Heimatstaates oder – soweit uns entsprechende Informationen vorliegen – auch beim Standesamt.
Ausländische Antragsteller aus anderen Staaten (in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden) bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (zuständig für den Standesamtsbezirk Markt Indersdorf ist das Oberlandesgericht München).
Der Antrag an das Oberlandesgericht kann erst erfolgen, wenn die hierzu erforderlichen Dokumente und Nachweise (z.B. über den Familienstand und die Identität des Antragstellers) vollständig beim Standesamt vorliegen.
Wegen der vorzulegenden Urkunden und Dokumente setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Für fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache – gefertigt von einem im Bundesgebiet öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer – vorzulegen. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen ist eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchzuführen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte persönlich an uns!
Ausländische Scheidungsurteile sind auf die Gültigkeit für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen und unter Umständen von der Landesjustizverwaltung (in Bayern: Oberlandesgericht München) förmlich anzuerkennen.
Bitte wenden Sie sich persönlich an uns – wir informieren Sie ausführlich, welche „Heiratspapiere“ in Ihrem Fall für die Anmeldung der Eheschließung und den Befreiungsantrag an das zuständige Oberlandesgericht erforderlich sind. Das Verfahren beim Oberlandesgericht ist kostenpflichtig – bei schwierigen Fällen bzw. fehlenden Nachweisen ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Anmeldung der Eheschließung
Der erste „amtliche Schritt“ auf dem Weg in die Ehe ist die förmliche Anmeldung beim Standesamt. (früher „Aufgebot“)
Sie sollen sich beide persönlich anmelden. Ist einer von Ihnen hieran verhindert, so können Sie Ihren Partner schriftlich bevollmächtigen. Sind Sie beide aus wichtigen Gründen am Erscheinen im Standesamt verhindert, so können Sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
Planen Sie für das Gespräch 30 bis 40 Minuten ein.
Die Anmeldung wird von einem Standesamt entgegengenommen, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) hat. Wenn Sie beide nicht in Markt Indersdorf wohnen und trotzdem gern hier heiraten wollen – kein Problem: Sie melden Ihre Eheschließung / Lebenspartnerschaft bei Ihrem Wohnsitzstandesamt an und teilen dabei mit, dass Sie beim Standesamt Markt Indersdorf heiraten möchten.
Bei der Anmeldung geht es nicht nur darum, Termine zu vereinbaren. Sie dient vor allem auch dazu, Ihren Personenstand festzustellen und zu prüfen, ob Ihrem Heiratswunsch „Hindernisse“ entgegenstehen. Dazu müssen Sie geeignete Unterlagen vorlegen, d. h. sie zur Anmeldung mitbringen.
Sie sollten sich möglichst frühzeitig anmelden. Die Anmeldung ist 6 Monate gültig – das bedeutet, dass Sie innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung heiraten können. Sollte es Ihnen nicht auf einen bestimmten Wunschtermin ankommen, gibt es häufig auch kurzfristig freie Termine.
Zusätzlich können Sie sich an einigen Samstagen im Rathaus in Markt Indersdorf trauen lassen, sofern Sie Ihren Wohnsitz in unserem Standesamtsbezirk (Gemeinde Weichs, Röhrmoos, Petershausen, Vierkirchen, Markt Indersdorf) haben.
Die jeweiligen Termine für die Samstagstrauungen teilen wir Ihnen gerne persönlich mit.
Rufen Sie uns an!
Ihr JA-Wort im Rathaus Markt Indersdorf
Bevor es losgeht – Noch ein paar Hinweise
Zu dem mit Ihnen bei der Anmeldung der Eheschließung vereinbarten Termin erwarten wir Sie im Foyer des Rathauses Markt Indersdorf.
Begrüßung
Nachdem Sie der Standesbeamte in das Trauzimmer gebeten hat, wird er Sie offiziell begrüßen. Er wird Sie fragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Abschließend wird er Sie über die gewünschte Namensführung in der Ehe befragen. Dies ist auch die letzte Chance, noch etwas zu ändern. Wenn Sie sich für einen Ehenamen entschieden haben, ist dieser unwiderruflich. Lediglich die Voranstellung und Anstellung des Geburts- oder Familiennamens des anderen Ehegatten, dessen Name nicht Ehename wir, ist auch weiterhin möglich.
Liebes Brautpaar…
Nach altem Brauch richtet nun der Standesbeamte einige Worte (Trauansprache) an Sie.
Es wird ernst – das entscheidende Ja-Wort!
Die Ehe wird geschlossen, wenn die Brautleute die Frage des Standesbeamten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, mit „Ja“ beantworten.
Hierzu wird Ihnen der Standesbeamte einzeln und nacheinander zum Beispiel folgende Frage stellen:
„Wollen Sie, Herr XY mit der hier anwesenden Frau YZ die Ehe eingehen?
Dann antworten Sie bitte mit „Ja“.
„Wollen Sie, Frau YZ mit dem hier anwesenden Herrn XY die Ehe eingehen?
Dann antworten Sie bitte mit „Ja“.
Mit dem Zweiten Ja-Wort ist eine gültige Ehe zustande gekommen. Der Standesbeamte stellt dann fest: „dass Sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind“ (§ 1312 BGB).
Wenn Sie möchten können Sie dann Ihre Ringe tauschen. Ein Hochzeitskuss sollte aber in jedem Falle die Besiegelung krönen.
Weitere Formalitäten
Der Standesbeamte wird Ihnen nun die „Niederschrift über die Eheschließung“ mit allen Ihren persönlichen Daten vorlesen. Ihre Gäste bekommen also auch Ihre Geburtsdaten und alle Vornamen mit. Sollten Sie jedoch Unrichtigkeiten feststellen, sagen Sie dies bitte gleich dem Standesbeamten. Anschließend müssen Sie und evtl. die Trauzeugen unterschreiben. Hierbei wird Sie beide der Standesbeamte mit Ihrem Ehenamen (falls einer bestimmt wurde) ansprechen.
Gratulation
Der Standesbeamte wird Ihnen nun seine Glückwünsche aussprechen und die Urkunden (evtl. mit Stammbuch) überreichen. Zudem erhalten Sie noch eine kleine Aufmerksamkeit als Geschenk und zur bleibenden Erinnerung an Ihren (hoffentlich!) schönsten Tag im Leben. Lassen Sie sich einfach überraschen…
Anschließend haben Ihre Gäste die Möglichkeit Ihnen die besten Wünsche auszusprechen.
Danach steht der Hochzeitsfeier nichts mehr im Wege.
Wollen Sie musikalische Begleitung?
Kein Problem! Musik (CDs) ist vorhanden.
Selbstverständlich können Sie auch Ihre eigenen Lieblingsstücke mitbringen.
Wenn Sie eigene Wünsche zum Ablauf der Trauung haben, unterstützen wir Sie gerne.
Ihr JA-Wort im Rathaus Weichs, Petershausen, Röhrmoos oder Vierkirchen
Die Gemeindeverwaltung Markt Indersdorf ist seit dem 01.01.2005 Sitz des neu gebildeten Standesamtsbezirks Markt Indersdorf. Dieser nimmt ab sofort zusätzlich die Aufgaben der zum 31.12.2004 aufgelösten Standesämter Petershausen, Röhrmoos, Weichs und Vierkirchen wahr.
Eheschließungen für die Bürger/innen der Gemeinden Weichs, Petershausen, Röhrmoos und Vierkirchen können nach wie vor in deren „Heimatgemeinde“ durch die/den jeweiligen Bürgermeister/in vorgenommen werden. Wir bitten Sie hierzu um Terminvereinbarung mit der entsprechenden Gemeinde.
Standesamtliche Trauung am Samstag
In den Monaten April bis Oktober bieten wir Ihnen einen Samstag pro Monat an, an dem Sie sich bei uns trauen lassen können. Trauungen sind an diesen Samstagen bis 13.00 Uhr möglich. Die Gebühr für die Trauung an Samstagen beträgt zusätzlich 150,00 €.
An folgenden Samstagen finden 2024 Trauungen statt:
• 24.08.2024
• 14.09.2024 (bereits ausgebucht)
• 19.10.2024
Für Terminanfragen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Weitere Informationen zur Eheschließung
Die häufigsten Fragen in Kürze
Seit 01.07.1998 ist der Begriff des „Aufgebotes“ weggefallen. An seine Stelle ist die „Anmeldung der Eheschließung“ getreten. Im Gegensatz zum bisherigen Aufgebot wird die Anmeldung der Eheschließung nicht mehr für eine Woche öffentlich ausgehangen. Auch wenn einiges im Eherecht geändert wurde, so besteht weiterhin, mit der Anmeldung der Eheschließung, die Pflicht des Standesbeamten / der Standesbeamtin, die Ehefähigkeit zu prüfen und etwaige Ehehindernisse zu ermitteln. Für die Anmeldung der Eheschließung sind somit einige wichtige Unterlagen erforderlich.
Nachfolgend möchten wir aber zunächst versuchen, Ihnen die uns am häufigsten gestellten Fragen, im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eheschließung, zu beantworten:
Wo müssen wir die Eheschließung anmelden?
Die Eheschließung muss bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Bezirk einer der/oder beide Partner seinen/ihren Wohnsitz hat/haben (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Ist einer der Wohnsitze auch der gewünschte Eheschließungsort, so bietet es sich an, die Eheschließung dort auch anzumelden.
Wir möchten nicht an unserem Wohnsitz heiraten. Kann die Heirat auch an einem anderen Standesamt erfolgen?
Ja. Setzten Sie sich vor Ihrer Planung mit Ihrem ausgewählten Standesamt in Verbindung und bringen Sie uns bitte am Tag der Anmeldung der Eheschließung die Adresse des ausgewählten Standesamtes mit, da die Unterlagen vom Standesamt Markt Indersdorf dorthin gesandt werden.
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Terminvergabe bei einem auswärtigen Standesamt haben.
Möchten Sie im Ausland heiraten, können Ihnen die Botschaften des jeweiligen Staates weiterhelfen. Deutsche Staatsangehörige erkunden sich bitte vor der Eheschließung im Ausland beim örtlichen zuständigen deutschen Standesamt über die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe; ausländische Staatsangehörige bitte bei ihrer zuständigen ausländischen Vertretung in Deutschland.
Wie lange ist die „Anmeldung der Eheschließung“ gültig?
Seit dem 01.07.1998 ist der Aushang entfallen. Liegt keine Ehehindernis vor, wird die Anmeldung sofort rechtskräftig und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass die Anmeldung auch erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin erfolgen kann.
Allerdings gibt es bei Auslandsbeteiligung auch Ausnahmen mit kürzer Geltungsdauer.
Müssen wir gemeinsam die Eheschließung anmelden?
Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen, die Anmeldung der Eheschließung alleine vorzunehmen. Die Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung (Beitrittserklärung) muß alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Das entsprechende Formular senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Welche Unterlagen benötigen wir für die Anmeldung der Eheschließung?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen können je nach „persönlichen Umständen“ verschieden sein und richten sich außerdem nach Ihrer Staatsangehörigkeit.
Ausländische Staatsangehörige oder Deutsche, die im Ausland geboren sind, sowie Aussiedler bitten wir, im Standesamt vorzusprechen. Wir beraten Sie dann ausführlich, welche Unterlagen sie für Ihre Anmeldung der Eheschließung benötigen.
Was kostet die Anmeldung zur Eheschließung?
Die Höhe der Gebühren hängt von vielen Einzelfragen ab, z.B. ob namensrechtliche Erklärungen zu beglaubigen sind, wieviele Urkunden Sie benötigen, ob Sie ein Stammbuch der Familie möchten usw. In der Regel müssen Sie mit so um die 67,00 € (ohne Stammbuch) rechnen.
Anmeldung der Eheschließung – Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses:
Wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen 55,00 €
Wenn einer oder beide Partner ausländische Staatsangehörige sind und deshalb ausländisches Recht zu beachten ist 55,00 €
+30,00 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist
Bei Beteiligung einiger Staaten (sog. „Problemstaaten“) können Gebühren bis zu 180,00 € entstehen.
Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides Statt 25,00 €
Falls das Standesamt, in dem Sie die Eheschließung anmelden, nicht mit Ihrem Heiratsstandesamt identisch ist, fällt beim Eheschließungsstandesamt, eine zusätzliche Gebühr von 40,00 € an.
Eheschließung:
Eheschließung an einem Samstag 150,00 € zusätzlich
Urkunden/Stammbuch:
Eheurkunde 12,00 €
Internationale Eheurkunde 12,00 €
Stammbuch der Familie (verschiedene Ausführungen) ca. 20,00 € bis 45,00 €
Weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt können im Einzelfall entstehen, z. B. für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung* die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht*, wenn der Heimatstaat des ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt *einkommensabhängige Rahmengebühr – zahlbar an die Justizkasse.
Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
Das seit dem 01.04.1994 geltende Namensrecht bietet dem Ehepaar verschiedene Möglichkeiten.
Grundsätzlich können die Ehegatten bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen (gemeinsamer Familienname) bestimmen. Diesen Namen erhalten auch die Kinder dieses Ehepaares. Die Ehenamenbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich!
Der Partner, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wird, hat die Möglichkeit einen Doppelnamen zu führen, indem er seinen Geburtsnamen oder einen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen (Ehenamen aus einer vorangegangenen Ehe) dem Ehenamen voranstellt oder an diesen anfügt. Diese Erklärung kann widerrufen werden.
Die Ehegatten haben aber auch die Möglichkeit, keine Erklärung zu ihrem Familiennamen abzugeben. Es behält dann jeder Partner seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung).
Bei der Geburt eines Kindes müssen die Eltern dann aber die Entscheidung treffen, ob das Kind und alle weiteren Kinder den Namen des Vaters oder den der Mutter tragen sollen.
Falls einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger ist, hat das Brautpaar auch die Möglichkeit der Namenswahl nach dem betreffenden Heimatrecht.
Nach deutschem Recht ergeben sich folgende Möglichkeiten wenn Frau Glas, geborene Müller, Herrn Schwarz heiratet:
Vor der Eheschließung
Frau: Glas, geb. Müller
Mann: Schwarz
Nach der Eheschließung: Bestimmung des Namens „Schwarz“ zum Ehenamen
Frau: Schwarz
Mann: Schwarz
Nach der Eheschließung: Frau Schwarz, geb. Müller kann einen Doppelnamen bestimmen
Frau: Schwarz-Glas, geb. Müller; Glas-Schwarz, geb. Müller; Schwarz-Müller, geb. Müller; Müller-Schwarz, geb. Müller
Mann: Schwarz
Nach der Eheschließung: Bestimmung des Namens „Müller“ zum Ehenamen
Frau: Müller
Mann: Müller
Nach der Eheschließung: Herr Müller, geb. Schwarz kann einen Doppelnamen bestimmen
Frau: Müller
Mann: Müller-Schwarz geb. Schwarz; Schwarz-Müller, geb. Schwarz
Nach der Eheschließung: Bestimmung des Namens „Glas“ zum Ehenamen
Frau: Glas
Mann: Glas
Nach der Eheschließung: Keine Namenserklärung
Frau: Glas
Mann: Schwarz
Eheschließungen im Ausland
Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist.
Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen.
Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch die Botschaft des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.
Manche Staaten fordern von Ihnen ein „Ehefähigkeitszeugnis“, das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellt. Ein Ehefähigkeitszeugnis kostet 50,00 €, die Gebühr erhöht sich um 20,00 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist.
Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland?
Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen.
In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille versehen sein. Die „Apostille“ ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst – etwa mit Hilfe eines Stempels – oder auf einem besonderen Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt, abgefasst sein.
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die „Legalisation“ ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die „erweiterte Legalisation“ bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt.
Gerne geben wir Ihnen Informationen über die für Sie im konkreten Einzelfall erforderliche Überbeglaubigung.
Namensführung in Ihrer Ehe
Wichtig ist sicherlich auch, welchen Familiennamen Sie in der Ehe führen werden. Grundsätzlich richtet sich die Namensführung eines jeden Ehegatten nach seinem Heimatrecht. Falls ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sollte er sich zunächst an seine Heimatbehörde bzw. sein Konsulat in Deutschland zur Festlegung seiner Namensführung wenden. Sie können jedoch auch beim Standesamt Ihres Wohnsitzes durch eine nachträgliche Erklärung für die Namensführung deutsches Recht wählen. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach deutschem Recht gibt es folgende Möglichkeiten:
Wenn die Ehegatten keine Erklärung abgeben, behalten sie den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen auch in der neuen Ehe bei. Beide Ehegatten können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden). Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe einer Namenserklärung beim Standesamt vorlegen müssen, teilen wir Ihnen gerne telefonisch mit. Bitte legen Sie in jedem Fall die Original-Heiratsurkunde, zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen inländischen amtlich anerkannten und öffentlich beeidigten Übersetzer bei uns vor. In einigen Ländern kann bereits bei der Eheschließung ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden. Um welche Staaten es sich hierbei handelt und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, erfragen Sie bitte ebenfalls telefonisch.
Antrag auf Beurkundung in einem deutschen Eheregister
Auch wenn Ihre ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Heiratsurkunde zusammen mit einer von einem inländischen amtlich anerkannten, öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel vollen Beweiswert für Ihre im Ausland geschlossene Ehe erbringt, können Sie zusätzlich einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister stellen (gebührenpflichtig).
Zulässig ist der Antrag, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Welche Urkunden und Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch.