Kirchenaustritt, Namensänderung

Kirchenaustritt

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Zur mündlichen Austrittserklärung müssen Sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt vorsprechen.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Die Erklärung gegenüber dem Standesamt kostet inklusive Bescheinigung 35,00 €.

Schriftliche Erklärung mit beglaubigter Unterschrift

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt (Ihr Wohnsitzstandesamt) weiterleiten.
Die Austrittserklärung darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten.
Die Konfession muss exakt angegeben werden (beispielsweise römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch).Über den Kirchenaustritt kann nach Eingang beim zuständigen Standesamt eine Bescheinigung (Gebühr i.H.v. 10,00 €) ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie:
Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden!

Bitte vereinbaren Sie zum Kirchenaustritt einen Termin.
Falls Sie noch Fragen haben stehen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Koppitz Lena
Standesbeamtin Standesamt
Telefon: 08136/934-154 Fax: 08136/934-134
Ostermeier Nadine
Standesbeamtin Standesamt
Telefon: 08136/934-141 Fax: 08136/934-134
Lang Christine
Sachbearbeiterin Soziales
Telefon: 08136/934-102 Fax: 08136/934-209


Namensänderung!

Weitere Informationen zur Namensänderung

Allgemeines

Das deutsche Namensrecht stellt weder die Führung des Familien- noch des Vornamens in das freie Belieben des Namensträgers.
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich auch abschließend geregelt.

Im BGB ist eine Vielzahl von Vorschriften enthalten, die bei familienrechtlichen Vorgängen (z. B. Eheschließung, Adoption, usw.) eine Änderung des Namens vorsehen oder auch ermöglichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Vorgänge auch abschließend geregelt sein.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter und kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, führen.
Sie dient nicht dazu, die vom Gesetzgeber geschaffenen zivilrechtlichen Namensvorschriften zu umgehen.

Was also zivilrechtlich nicht möglich ist, kann auch im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden.

Zuständigkeit

Zuständig für die behördlichen Namensänderungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt).

Falls Sie im Landkreis Dachau wohnen, wenden Sie sich bitte an das

Landratsamt Dachau
Personenstand- und Ausländerwesen
Weiherweg 16
85221 Dachau
Tel.: 08131/74-476 oder -309
Fax: 08131/74-222
E-Mail: auslaenderamt@lra-dah.bayern.de
Homepage: http://www.landratsamt-dachau.de