WICHTIGE HINWEISE zum Faschingszug am 02.03.2025
Gesetzgebung zum Waffen- und Messerverbot sowie Verbot des Cannabiskonsums
Der Markt Markt Indersdorf möchte zum anstehenden Faschingszug insbesondere auf die nachfolgenden Punkte ausdrücklich hinweisen:
1.Waffen- und Messerverbot bei öffentlichen Veranstaltungen
Gemäß Waffengesetz (WaffG) dürfen bei öffentlichen Vergnügungen und Veranstaltungen keine Waffen (§ 42 Abs. 1 WaffG) und keine Messer (§ 42 Abs. 4a WaffG) im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG mitgeführt werden.
Die Kontrollbefugnis gemäß § 42c WaffG obliegt der Polizei.
Maßnahmen:
Bei Feststellung einer Waffe oder eines Messers im Sinne von § 42 WaffG ist die Person anzuhalten, evtl. Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, Verständigung der Polizei, Aussage als Zeuge.
2.Verbot des Cannabiskonsums
Der Faschingszug und das Faschingstreiben am Marktplatz werden insbesondere auch von Familien mit Kindern besucht, sodass oftmals eine unmittelbare Gegenwart Minderjähriger gegeben ist und deshalb dort das Cannabiskonsumverbot gem. § 5 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) gilt. Dort ist geregelt, dass der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten ist, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gesetzesbegründung definiert unmittelbare Gegenwart als „gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu verstehen, so dass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“