Hier erfahren Sie Wissenswertes zur Geburtsbeurkundung, beispielsweise welches Standesamt ist zuständig, welche Unterlagen werden benötigt, Hinweise zur Namensführung des Kindes, anfallende Gebühren und mehr.
“ Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes ! „
Das Krankenhaus meldet die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt an. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
Bereits auf dem Anmeldeformular des Krankenhauses legen Sie die Vornamen Ihres Kindes verbindlich fest. Sollten Sie zu Hause entbinden, müssen die Mutter und der Vater des Kindes, oder auch die Hebamme, die Geburt persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche nach Geburt anmelden. Sie benötigen hierzu eine Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme.
Nach einigen Tagen liegen die gebührenfreien Geburtsbescheinigungen für Kindergeld, Erziehungsgeld, Mutterschaftshilfe und für religiöse Zwecke (Taufe) zur Abholung für Sie im Standesamt bereit. Dabei werden für Sie noch zwei gebührenpflichtige Geburtsurkunden angefertigt.
Weitere Informationen zur Geburt
Die häufigsten Fragen
Wer ist zuständig für die Beurkundung einer Geburt?
Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird. Also werden alle Kinder, die in Markt Indersdorf, Petershausen, Weichs, Vierkirchen und Röhrmoos geboren werden, vom Standesamt Markt Indersdorf beurkundet.
Ist eine Frist zu beachten?
Die Geburt ist innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen.
Wer zeigt die Geburt an?
Zur Anzeige der Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- der Vater des Kindes, wenn er ebenfalls die elterliche Sorge hat
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
- der Arzt, der dabei zugegen war,
- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterricht ist,
- die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.
Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, so erledigt die Anmeldung beim Standesamt die Krankenhausverwaltung automatisch für Sie. Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme Ihnen die Geburtsanzeige aus, die Sie mit den nachfolgenden Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen.
Welche Unterlagen werden für die Beurkundung einer Geburt benötigt?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen können je nach „persönlichen Umständen“ verschieden sein und richten sich außerdem nach Ihrer Staatsangehörigkeit.
Unter „Unterlagen“ für die Beurkundung einer Geburt werden wir vorab versuchen, die in der Regel notwendigen Unterlagen zu erläutern.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beurkundung einer Geburt ist gebührenfrei.
Unterlagen
Zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes sind die nachstehend genannten Urkunden und Unterlagen zwingend erforderlich.
Bitte übergeben Sie die Unterlagen der Verwaltung des Klinikums, damit sie dem Standesamt mit der Geburtsanzeige zugeleitet werden können oder bringen Sie die Unterlagen mit ins Standesamt, wenn Ihr Kind nicht im Klinikum geboren ist und Sie die Geburt selbst beim Standesamt melden.
Die Unterlagen erhalten Sie bei der Abholung der Urkunden für Ihr Kind im Standesamt selbstverständlich wieder zurück!
Allgemeine Hinweise
- Alle Urkunden usw. müssen im Original vorgelegt werden!
- Fremdsprachige Urkunden usw. müssen in internationaler Form (mehrsprachige Urkunden) oder mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer vorgelegt werden!
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Hierüber werden sie jedoch vom Standesamt unterrichtet.
Vorzulegende Unterlagen bei verheirateten Müttern
- gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis der Mutter/Eltern
- Geburtsurkunde ggf. auch mehrsprachig oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter/Eltern
- ggf. Geburtsurkunde eines gemeinsamen Vorkindes
- ggf. Einbürgerungsurkunde der Mutter/Eltern
- bitte zusätzlich mitbringen, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
urkundlichen Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe:
beispielsweise die Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch
Vorzulegende Unterlagen bei nicht verheirateten Müttern
- gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis der Mutter/Eltern
- Geburtsurkunde ggf. auch mehrsprachig oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter/Eltern
- ggf. Geburtsurkunde eines gemeinsamen Vorkindes
- ggf. Einbürgerungsurkunde der Mutter/Eltern
- ledige Mutter:
ggf. urkundlichen Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung
falls bisher noch keine Anerkennungserklärung abgegeben wurde:
Voraussetzung für die Eintragung des Vaters im Geburtseintrag des Kindes ist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmungserklärung der Mutter). Hierzu bedarf es einer persönlichen Vorsprache beider Eltern beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar. Folgende Unterlagen des Vaters sind dann zusätzlich mitzubringen:
Geburtsurkunde und Reisepass (siehe oben) und falls der Vater verheiratet ist oder war:
beispielsweise die Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Nachweis über die aktuelle Namensführung.
Die gemeinsame Sorgeerklärung kann nur beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden. - geschiedene Mutter:
urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung: z.B. Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Scheidungsvermerk beziehungsweise mit rechtkräftigem Scheidungsurteil, ggf. mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in Ehesachen ggf. beglaubigte Abschrift der bereits abgegebenen Vaterschaftsanerkennung / Sorgeerklärung (siehe oben) - verwitwete Mutter:
urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung: z.B. Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Auflösungsvermerk oder mit Sterbeurkunde, ggf. beglaubigte Abschrift über die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung (siehe oben).
Namensgebung
Vornamen
Baby mit HammerJeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, aber auch die Pflicht, seinem Kind einen oder mehrere Vornamen zu geben und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch den Familiennamen zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
- Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: „Maria“ als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Knaben). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden!
- Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies auch tatsächlich beabsichtigen.
- Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Eine Änderung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich! Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig und vollständig sind und keinerlei Streichungen, Berichtigungen etc. aufweisen!
Falls Sie einen ausgefallenen Vornamen für Ihr Kind ausgesucht haben oder sich bezüglich der Schreibweise nicht ganz sicher sind, geben wir Ihnen gerne Auskunft, ob wir diesen Namen auch beurkunden können oder die gewünschte Schreibweise möglich ist.
Was tun, wenn der Standesbeamte Ihren Wunschvornamen für Ihr Kind partout nicht akzeptieren will?
Der Standesbeamte wird nur dann die Eintragung eines Vornamens verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass es sich bei dem gewählten Namen nicht um einen geschlechtsspezifischen Namen handelt oder er davon überzeugt ist, dass es sich um keinen „Namen“ handelt. Der Standesbeamte trifft seine Entscheidung nicht „aus dem Bauch heraus“, sondern wird stets ein Namenslexikon zu Rate ziehen. Sollte nun tatsächlich der „Ernstfall“ eintreten und der Standesbeamte Ihre Namenswahl für unzulässig halten, können Sie sich z.B. an die
Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. (GfdS)
Namenkunde
Spiegelgasse 13
65183 Wiesbaden
(0611) 9 99 55 55, Fax: (0611) 9 99 55 30
E-Mail: ds.gfds@t-online.de
oder an die Universität Leipzig, Personennamenberatungsstelle, Augustusplatz 9, 04109 Leipzig (0341) 97 37 464 wenden.
Sollte eines dieser Institute Ihre Namenswahl akzeptieren, wird sich in der Regel auch der Standesbeamte überzeugen lassen.
Familiennamen
Durch die Neufassung des Ehe- und Kindschaftsrechtes zum 01.07.1998 wurden weitere Möglichkeiten der Namensführung für bestimmte Personenkreise geschaffen. Nicht möglich ist grundsätzlich weiterhin, dem Kind einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen zu geben. Auch hier gibt es, allerdings sehr seltene, Ausnahmen. Soweit Sie hier konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, gelten unter Umständen Besonderheiten! In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Spätere Namensänderung nach Geburt des Kindes
Auch wenn ein Kind bereits einen Namen führt, können sich später Änderungen ergeben.
Ursache kann etwa die Eheschließung der Eltern oder die Begründung der gemeinsamen Sorge sein (Neubestimmung des Geburtsnamens). Nach einer neuen Ehe eines Elternteils kann eine Namenserteilung in Frage kommen. Eine Namenserteilung kann auch möglich sein, wenn ein lediger Elternteil die Ehe schließt, jedoch nicht den anderen Elternteil heiratet.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, dass sich eine Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils auf den Geburtsnamen eines Kindes erstreckt. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes noch nicht miteinander verheiratet waren und das Kind daher zunächst den Namen der Mutter führt. Falls die Eltern später heiraten und den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmen, bekommt das Kind automatisch diesen Namen, wenn es zu diesem Zeitpunkt das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Falls eine Namenserklärung nach dem Personenstandsrecht nicht in Frage kommt, bietet das Namensänderungsgesetz in einigen Fällen noch die Möglichkeit der behördlichen Namensänderung. Hierfür sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt) zuständig. Auch dort werden Sie sachkundig beraten. Falls Sie im Landkreis Dachau wohnen, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Dachau.
Anerkennung Vaterschaft
Allgemein
Die Vaterschaft wird durch die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft festgestellt. Diese Erklärung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes zustimmt. Eine Vaterschafsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Beide Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden!
Dies kann geschehen durch persönliche Vorsprache des Vaters und der Mutter
a) bei einem Standesamt (z. B. anlässlich der Beurkundung der Geburt des Kindes), oder
b) bei einem Jugendamt, oder
c) bei einem Notar (gebührenpflichtig).
In besonderen Fällen (z. B. ist die Mutter oder der Vater des Kindes noch nicht volljährig) sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich!
Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an das Standesamt oder das Jugendamt.
Auch wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, können weitere Zustimmungserklärungen nach dem Heimatrecht erforderlich sein!
Sollte der Vater zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit sein, kann Klage beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft erhoben werden. Ihr Jugendamt informiert Sie auf Ihren Wunsch gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Sorgerecht
Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Sie können aber zusammen mit dem Vater vor oder nach Geburt des Kindes eine übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Zuständig für die Entgegennahme dieser Erklärungen ist ausschließlich das Jugendamt (gebührenfrei) oder ein Notar (gebührenpflichtig). Zur Abgabe dieser Erklärungen ist immer die persönliche Vorsprache beider Eltern erforderlich.
Gemeinsam sorgeberechtigt sind Sie automatisch auch, wenn Sie den Vater des Kindes heiraten.
Unterlagen
Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
Geburtsurkunde und Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis und falls der Vater verheiratet ist oder war
Eheurkunde, beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Nachweis über die aktuelle Namensführung.