Probenbetrieb von Laienmusikgruppen

08. Juni 2020: der Ministerrat hat am 26.05.2020 beschlossen, ab dem 15.06.2020 eine eng begrenzte Wiederaufnahme des Theater-, Konzert- und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Schutzauflagen zuzulassen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Ministerrat hat am 26.05.2020 beschlossen, ab dem 15.06.2020 eine eng begrenzte Wiederaufnahme des Theater-, Konzert- und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Schutzauflagen zuzulassen. Eine entsprechende rechtliche Regelung ist in Vorbereitung und wird rechtzeitig vor dem 15.06.2020 bekanntgemacht werden. Die Ensembles der berufsmäßig tätigen Künstlerinnen und Künstler haben daher ihren nach § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV zulässigen Probenbetrieb unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeitsschutz- und Hygienekonzepte ihrer jeweiligen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bereits wieder aufgenommen.

Um sich auf mögliche Aufführungen ab dem 15.06.2020 vorbereiten zu können, besteht aber auch für den Bereich der Laienmusik ein anerkennenswertes Interesse daran, den Probenbetrieb im infektionsschutzrechtlich vertretbaren Umfang bereits vor dem 15.06.2020 wieder aufnehmen zu können. In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird daher gebeten, im Vollzug der 5. BayIfSMV ein gemeinsames Üben und Proben von Laienmusikgruppen ab dem 08.06.2020 unter folgenden Maßgaben sowohl infektionsschutzrechtlich als auch ordnungswidrigkeitenrechtlich nicht zu beanstanden:

  • Es handelt sich um Instrumentalmusik in Gruppen von höchstens zehn Personen einschließlich des musikalischen Leiters/der musikalischen Leiterin.
  • Es wird ein Mindestabstand von 2 m, bei Blasinstrumenten von 3 m zwischen allen Teilnehmern eingehalten. Der Abstand zwischen Dirigent/Dirigentin und Musikern muss mindestens 3 m betragen. Wenn möglich ist auf eine versetzte Aufstellung der Musiker zu achten. Querflöten sind auf Grund der höheren Luftverwirbelungen am Rand zu platzieren. Verwendete Trennwände führen nicht zur Reduktion des Mindestabstands.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von allen Musikern mit Ausnahme der Blasmusiker jederzeit zu tragen.
  • Die Proben sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden. Auch im Freien muss auf die Einhaltung der Mindestabstände geachtet werden. Räume müssen ausreichend gelüftet werden (Grundsatz: 10 Minuten Lüftung nach jeweils 20 Minuten Probe). Raumlufttechnische Anlagen sind mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben.
  • Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene (wie Seife, Einmalhandtücher) müssen gewährleistet sein.
  • Bei Blasinstrumenten darf kein Durchpusten des Instruments beim Ablassen des Kondensats stattfinden. Das Kondensat muss vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden.
  • Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung durch mehrere Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden. Bei Blasinstrumenten ist ein Tausch oder eine Nutzung durch mehrere Personen ausgeschlossen.
  • Personen mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen, dürfen nicht teilnehmen.
  • Publikum ist nicht zugelassen.

Wegen der erhöhten Infektionsgefahr, die mit lautem Gesang verbunden ist, gilt diese ausnahmsweise Regelung nicht für Chöre und sonstige Gesangsgruppen.

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte, die Polizeibehörden zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor