Kirchenaustritt!
Nach Artikel 2 Absatz 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Weitere Informationen zum Kirchenaustritt
Erklärung des Austritts
Wer den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären möchte, kann diese Erklärung persönlich bei dem für ihren / seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) zuständigen Standesamt abgeben.
Für Kinder unter 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten den Austritt erklären. Die formlose Vollmacht eines Sorgeberechtigten reicht nicht aus. Kinder ab zwölf Jahren müssen persönlich mit anwesend sein und einwilligen.
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder Email ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!
Unterlagen
Bringen Sie bitte ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Gebühren
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35,00 €.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Wohnsitzstandesamt zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).
Verständigung anderer Behörden
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
- die Meldebehörde
- das Finanzamt
- das Kirchensteueramt
Selbständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Namensänderung!
Weitere Informationen zur Namensänderung
Allgemeines
Das deutsche Namensrecht stellt weder die Führung des Familien- noch des Vornamens in das freie Belieben des Namensträgers.
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich auch abschließend geregelt.
Im BGB ist eine Vielzahl von Vorschriften enthalten, die bei familienrechtlichen Vorgängen (z. B. Eheschließung, Adoption, usw.) eine Änderung des Namens vorsehen oder auch ermöglichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Vorgänge auch abschließend geregelt sein.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter und kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, führen.
Sie dient nicht dazu, die vom Gesetzgeber geschaffenen zivilrechtlichen Namensvorschriften zu umgehen.
Was also zivilrechtlich nicht möglich ist, kann auch im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden.
Zuständigkeit
Zuständig für die behördlichen Namensänderungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt).
Falls Sie im Landkreis Dachau wohnen, wenden Sie sich bitte an das
Landratsamt Dachau
Personenstand- und Ausländerwesen
Weiherweg 16
85221 Dachau
Tel.: 08131/74-476 oder -309
Fax: 08131/74-222
E-Mail: auslaenderamt@lra-dah.bayern.de
Homepage: http://www.landratsamt-dachau.de