Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April
Die betroffenen Unternehmen müssen sich allerdings bis spätestens heute Donnerstag formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.
Ein Musterantrag für die Krankenkasse kann hier runtergeladen werden.
Außerdem finden Sie hier die Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilungen/2020/PM_2020-03-25_Beitragsstundungen.pdf