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Auskunftssperre / Übermittlungssperre


Sie haben die Möglichkeit der Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Stellen zu widersprechen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen Auskunftssperre und Übermittlungssperre:
Mit der Auskunftssperre wird die Datenweitergabe an den privaten Bereich im Einzelfall ausgeschlossen: Die Übermittlungssperre untersagt die Datenübermittlung an den öffentlichen Bereich im Einzelfall und regelmäßig. Die Einrichtung dieser Sperren ist kostenfrei.




Auskunftssperre

Bei Gefahr für Leiben und Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange. Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Der Antrag muss begründet sein, evtl. können Nachweise gefordert werden. Wird dem Antrag zugestimmt, wirkt die Auskunftssperre gegen alle, ausgenommen öffentliche Stellen und Ihnen selbst.


Übermittlungssperre

• Religionsgesellschaften
Das Bayer. Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im selben Familienverbund leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Parteien und Wählergruppen
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Einer Begründung bedarf es nicht.

• Alters- und Ehejubiläen
Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen:
Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tage und Art des Jubiläums.
Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Einer Begründung bedarf es hierzu nicht. Bei Ehejubiläumsdaten kann das Widerspruchsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden. Für die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.

• Adressbuchverlage
Das Bayer. Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchsverlage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohner, die das18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen; eine Begründung ist nicht erforderlich.

• Automatisierter Abruf
Das Meldegesetz eröffnet die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname und Anschriften) im automatisierten Abruf über das Internet einzuholen. Diese Form der Auskunftserteilung ist nur dann zulässig, wenn Sie nicht widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.





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  • Rathaus

    Rathaus Markt Indersdorf

  • Anschrift
    Markt Markt Indersdorf
    Marktplatz 1
    85229 Markt Indersdorf

    Telefon: 08136/934-0
    Telefax: 08136/934-209
    email: poststelle@markt-indersdorf.bayern.de
  • Öffnungszeiten
    Montag
    08.00 - 12.00 Uhr
    Dienstag und Mittwoch
    07.00 - 12.00 Uhr
    Donnerstag
    08.00 - 12.00 Uhr und
    13.30 - 18.30 Uhr
    Freitag
    08.00 - 12.00 Uhr
    und nach telefonischer Vereinbarung
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    Volksbank/Raiffeisenbank Dachau
    Konto-Nr. 509 710
    BLZ: 700 915 00
    IBAN: DE73 7009 1500 0000 5097 10
    SWIFT-BIC: GENODEF1DCA
  • Allgemeines
    Hebesätze:
    Grundsteuer: 330
    Gewerbesteuer: 320

    Einwohner Hauptwohnsitz:
    9.428 (Stand: 31.12.2011)

    E-Mail:
    Über E-Mail an den Markt gerichtete Anfragen und Eingaben werden in der Regel schnellstmöglich bearbeitet.

    Hinweis:
    Der Markt Markt Indersdorf hat für die elektronische Widerspruchs-einlegung und Klageerhebung den Zugang nicht eröffnet.
    Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.

    Sollte es sich um dringende Fälle handeln, nehmen Sie bitte Mo.-Fr. telefonisch unter 08136 / 934-0 Kontakt mit uns auf oder wenden Sie sich telefonisch direkt an den zuständigen Sachbearbeiter!

     We will answer your mail as soon as possible. In urgent cases please contact us by phone from Mo.-Fr. under +49 8136/934-0.
  • Digitale Unterschrift
    Der Gesetzgeber hat die digitale Signatur in weiten Bereichen rechtlich der tatsächlichen Unterschrift gleichgestellt.

    Technisch ist die digitale Unterschrift auch schon möglich. Allerdings gibt es verschiedene Verfahren, welche untereinander nicht "kompatibel" sind. Solange sich kein "Standard" durchgesetzt hat, kann der Markt leider keine digitalen Signaturen verarbeiten. Wir bitten um Verständnis. Selbstverständlich stehen wir Ihnen persönlich, telefonisch und per E-Mail zur Verfügung: Beachten Sie bitte unsere Öffnungszeiten und die Möglichkeit zur Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten.