
Kirchenaustritt!
Nach Artikel 2 Absatz 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
| Erklärung des Austritts |
Wer den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären möchte, kann diese Erklärung persönlich bei dem für ihren / seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung) zuständigen Standesamt abgeben.
Für Kinder unter 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten den Austritt erklären. Die formlose Vollmacht eines Sorgeberechtigten reicht nicht aus. Kinder ab zwölf Jahren müssen persönlich mit anwesend sein und einwilligen.
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder Email ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!
| Notwendige Unterlagen |
Bringen Sie bitte ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
| Gebühren |
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 31,-- Euro.
| Wirksamkeit |
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Wohnsitzstandesamt zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).
| Verständigung anderer Behörden |
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
a) die Meldebehörde
b) das Finanzamt
c) das Kirchensteueramt
| Steuerkarte |
Steuerkarten werden beim Finanzamt unter Vorlage der Bescheinigung über den Kirchenaustritt geändert.
| Selbständige |
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.