Auskunftssperre / Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit der Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Stellen zu widersprechen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen Auskunftssperre und Übermittlungssperre:
Mit der Auskunftssperre wird die Datenweitergabe an den privaten Bereich im Einzelfall ausgeschlossen: Die Übermittlungssperre untersagt die Datenübermittlung an den öffentlichen Bereich im Einzelfall und regelmäßig. Die Einrichtung dieser Sperren ist kostenfrei.
Auskunftssperre
Bei Gefahr für Leiben und Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange. Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Der Antrag muss begründet sein, evtl. können Nachweise gefordert werden. Wird dem Antrag zugestimmt, wirkt die Auskunftssperre gegen alle, ausgenommen öffentliche Stellen und Ihnen selbst.
Übermittlungssperre
• Religionsgesellschaften
Das Bayer. Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im selben Familienverbund leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
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Parteien und Wählergruppen Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Einer Begründung bedarf es nicht.
• Alters- und Ehejubiläen Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen:
Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tage und Art des Jubiläums.
Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Einer Begründung bedarf es hierzu nicht. Bei Ehejubiläumsdaten kann das Widerspruchsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden. Für die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.
• Adressbuchverlage Das Bayer. Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchsverlage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohner, die das18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen; eine Begründung ist nicht erforderlich.
• Automatisierter Abruf Das Meldegesetz eröffnet die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname und Anschriften) im automatisierten Abruf über das Internet einzuholen. Diese Form der Auskunftserteilung ist nur dann zulässig, wenn Sie nicht widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.