Zwei Männchen mit den Buchstaben A und B auf dem Bauch
Namensänderung!

 

 

 

 

 



Allgemeines

Das deutsche Namensrecht stellt weder die Führung des Familien- noch des Vornamens in das freie Belieben des Namensträgers.
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich auch abschließend geregelt.

Im BGB ist eine Vielzahl von Vorschriften enthalten, die bei familienrechtlichen Vorgängen (z. B. Eheschließung, Adoption, usw.) eine Änderung des Namens vorsehen oder auch ermöglichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Vorgänge auch abschließend geregelt sein.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter und kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, führen.
Sie dient nicht dazu, die vom Gesetzgeber geschaffenen zivilrechtlichen Namensvorschriften zu umgehen.
Was also zivilrechtlich nicht möglich ist, kann auch im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden.

Zuständigkeit

Zuständig für die behördlichen Namensänderungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, Kreisverwaltungsamt). Falls Sie im Landkreis Dachau wohnen, wenden Sie sich bitte an das
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Landratsamt Dachau
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